des „Förderverein Freibad Wolfartsweier e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Wolfartsweier e. V.“
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen unter der Nr. 423
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe, Stadtteil Wolfartsweier.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Freibades Karlsruhe-Wolfartsweier, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Schwimmsports.
(2) Der Verein leistet im Rahmen seiner Aufgaben Beiträge zum sportlichen und kulturellen Leben des Stadtteils und der Gesamtstadt. Die Vereinsziele werden insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung des Freibades, die Bereitstellung des Bades für die Mitglieder und die Bevölkerung sowie die Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Aufgaben sollen Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben nach ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Stadtteil Wolfartsweier zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30. September zum 31. Dezember eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden elektronisch gespeichert und nur nach den anerkannten Richtlinien des Datenschutzes genutzt.
§ 6 Beiträge
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen.
(3) Bei Vereinsbeitritt innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
(4) Mitglieder sind darüber hinaus aufgefordert einen Beitrag durch aktive Teilnahme bei Arbeitseinsätzen zu leisten.
§ 7 Ehrenmitglieder
(1) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
(2) Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 8 Vereinsvermögen
(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vereinsausschüsse.
§ 10 Mitgliederversammlungen
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Wolfartsweier und auf der Internet-Seite des Vereins.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von später, auch noch während der Mitgliederversammlung, eingereichten Anträge (Dringlichkeitsanträge), entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von dieser Regelung ausgenommen sind Satzungsänderungen.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem der Vorsitzenden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die in der Tagesordnung ordnungsgemäß angekündigten Beschlussgegenstände.
(7) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus im Rahmen ihrer Zuständigkeit über nicht in der Tagesordnung angekündigte Beschlussgegenstände beschließen, wenn die Mitgliederversammlung den Beschlussgegenstand wegen Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässt.
(8) Eine Satzungsänderung kann nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden.
(9) Es entscheidet, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben,
(10) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins, über dessen Auflösung oder Verschmelzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(11) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen.
(12) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift auf zunehmen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(4) Über Ausgaben für die Zwecke des Vereins entscheidet der Vorstand.
(5) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Vorstandssitzungen, insbesondere über die Beschlüsse des Vorstandes, werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden müssen.
(7) Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden. Der 3. Vorsitzende vertritt den 2. Vorsitzenden.
(8) Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Vorstandswahlen finden jährlich statt, wobei in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer, im anderen Jahr, der 2. und 3. Vorsitzende sowie die Beisitzer gewählt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
(10) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(11) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung.
(12) Die Vorstandsmitglieder haften persönlich nur, wenn aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit heraus gehandelt wurde.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen vorgenommen. Sie hat einmal jährlich zu erfolgen. Über die Kassenprüfung ist gegenüber der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen sowie insbesondere die satzungsmäßige Verwendung der Mittel festzustellen.
(2) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 21.02.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ersetzt die am 04.06.1996 durch die Gründungsmitglieder beschlossene sowie die von der Mitgliederversammlung am 13.07.1999 neu gefasste Satzung.
(2) Entsprechen einzelne Passagen dieser Satzung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Beitragsordnung
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21.02.2014.
§1 Jahresbeitrag/Fälligkeit/Stimmrecht
(1) Der Jahresbeitrag für Mitglieder sowie die Anzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung ist wie folgt geregelt:
Mitglied | Jahresbeitrag | Anzahl Stimmen |
Natürliche Personen | 20,00 EUR | 1 Stimme |
Juristische Personen | 100,00 EUR | 1 Stimme |
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht altersgebunden.
(3) Der Jahresbeitrag ist in einer Summe bis zum 1.03. eines Jahres fällig.
(4) Der Jahresbeitrag wird mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
§2 Zuwendungen („Spenden“)
(1) Über den Jahresbeitrag hinaus können Spenden geleistet werden.
(2) Auch Nichtmitglieder können dem Verein Spenden zuwenden.
(3) Spenden können als Finanz- oder Sachspende geleistet werden.
§3 Zuwendungsbescheinigungen
(1) Für Zuwendungen bis EUR 200 gilt die gesetzliche Regelung, d.h. der Kontoauszug gilt als Zuwendungsbescheinigung gegenüber dem Finanzamt.
(2) Über Zuwendungen größer EUR 200 wird dem Spender bis Ende des Jahres unaufgefordert eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt.
(3) Auch Sachspenden sind steuerlich anrechenbar.
(4) Über den Mitgliedsbeitrag darf keine Zuwendungsbescheinigungen erstellt werden, da es sich im rechtlichen Sinne nicht um eine Zuwendung handelt.